S A T Z U N G
 

der Deutsch-Französischen Gesellschaft

in der Verbandsgemeinde Bad Ems e.V.

vom 06.06.1983 – in der Fassung vom 15.01.1987
 

§ 1

Name Sitz und Zweck des Vereins
 

Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft in der

Verbandsgemeinde Bad Ems e.V., nachfolgend Gesellschaft genannt.
 

Sie hat ihren Sitz in Bad Ems und ist in das Vereinsregister

unter der Nr. VR-2268 eingetragen.
 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabeordnung.
 

Sie hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den Partnerstädten

Verbandsgemeinde Bad Ems und Cosne – Cours – sur – Loire auf

allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens an zu fördern,

stets neu zu beleben und im Sinne der Deutsch-Französischen Freund-

schaft zu wirken.

Weiterhin soll sie die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen

Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung fördern.

 

Ihre Mitglieder bemühen sich, die Gesellschaft in jeder Weise zu

Unterstützen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten persönlich

mitzuarbeiten.
 

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.
 

Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral

§ 2.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 

Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft können sein:
 

natürliche Personen;
 

Personengemeinschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Sowie Gesellschaften gleich welcher Art;

Personen, die sich um die Partnerschaft und damit um deren Belange

besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder); sie werden auf

Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter

Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder ernannt

und sind von allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der

Gesellschaft befreit.

§ 3
 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand

Zu richtenden schriftlichen Aufnahmegesuches.

In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen hierzu der

Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
 

Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so ist er zur Angabe von Gründen

Nicht verpflichtet.
 

Mit der Aufnahme in die Gesellschaft unterwirft sich jedes Mitglied

den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereins-

rechts gem. §§ 22 bis 79 BGB.

§ 4
 

Die Mitgliedschaft erlicht durch Tod, freiwilliger Austritt oder Ausschluss

aus der Gesellschaft oder durch deren Auflösung.
 

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand

zulässig.
 

Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vomVorstand

Ausgeschlossen werden wegen:


 

a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und den Zweck

der Gesellschaft.
 

Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Gründe und ohne, dass es

hierzu eines Beschlusses des Vorstandes bedarf, wird aus der

Gesellschaft ausgeschlossen, wer seinen Jahresbeitrag trotz einer

schriftlichen Mahnung nicht bis zum 01. April des folgenden Kalender- Jahres entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der geschuldeten Beiträge bleibt hiervon unberührt.
 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes nach Absatz 3 und 4 steht

dem Betroffenen der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet

die Mitgliederversammlung. Bis über den Einspruch entschieden ist,

ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
 

§ 5

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Im Bedarfsfalle kann die Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages im voraus

beschließen.


§ 6

Organe der Deutsch-Französischen Gesellschaft,

Geschäftsjahr
 

Die Organe der Deutsch-Französischen Gesellschaft sind:
 

die Mitgliederversammlung,

der Vorstand.
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Mitgliederversammlung


 

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Eiberufung

erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt „Aktuell“

oder schriftlich durch den Vorstand.
 

Zwischen dem Tage der Einladung und der Versammlung muss eine

Frist von mindestens einer Woche liegen.
 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 

Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden

soll, müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vorher schriftlich

vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen

Antrag auf dringlich erachtet; hierzu bedarf es der Mehrheit von

zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
 

§ 8
 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 

Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag
 

von mindestens 3 Mitglieder bei Wahlen

von mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder bei sonstigen Abstimmungen.
 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist

eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder

erforderlich.
 

Die Mitglieder erhalten
 

das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht mit Vollendung des

16. Lebensjahres

das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
 

Jedes Mitglied (siehe § 2)hat nach Maßgabe des Absatzes 4 eine Stimme.
 

Wenn ein Familienbeitrag beschlossen ist, hat jedes Familienmitglied

eine Stimme. Absatz 4 bleibt unberührt.
 

Stimmenhäufung ist unzulässig.
 

§ 9
 

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu

protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen

Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
 

Die Mitgliederversammlung soll in jedem Kalenderjahr einmal

Stattfinden.
 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere;
 

die Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichtes des

Schatzmeisters sowie der beiden Kassenprüfer und die

Entlastung des Vorstandes;
 

die Wahl des Vorstandes (s. a. § 12 II);
 

die Wahl von zwei Kassenprüfern und einen Stellvertreter

(s. a. § 12 II);

 

die Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie die

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
 

die Ernennung von Ehrenmitgliedern, wenn ein entsprechender

Antrag vorliegt.
 

§ 11
 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des

Vorstandes nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zu ihrer Einberufung

Innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein

Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich

unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt; dies gilt nicht, wenn eine

Mitgliederversammlung den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten

6 Monate bereits beraten hat. Die Einberufung erfolgt nach § 7 dieser Satzung.

 

§ 12

Vorstand
 

Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen und zwar:
 

dem Präsident,

dem Vizepräsident

dem Sekretär

dem Schatzmeister

bis zu fünf Beisitzer
 

Die Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer und der Stellvertreter

der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
 

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl

eines neuen Vorstandes.
 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand

Bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

§ 13
 

Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder

gemeinsam berechtigt, wobei in jeden Falle der Präsident oder der

Vizepräsident mitwirken muss.
 

Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte. Dabei

erfolgt die Willensbildung durch Mehrheitsbeschluss.
 

Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und

die Mitgliederversammlungen.
 

Er hat auf Antrag von zweien seiner Mitglieder eine Sitzung des

Vorstandes einzuberufen.
 

Der Präsident hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbe-

richt über das abgelaufene Jahr vorzutragen.
 

Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur von

einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen

Mitglieder erfolgen.

§ 14

Verwendung des Vereinsvermögens
 

Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke

Verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

begünstigt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Gesellschaft aus, so verbleiben

dieser die eingezahlten Beträge.
 

§ 15

Auflösung der Gesellschaft
 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss, durch den die

Gesellschaft aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von drei vierteln der erschienenen

Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht möglich, solange 20 Mitglieder für ihren

Fortbestand eintreten.

Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der

Verbandsgemeinde Bad Ems zu und darf nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung

finden.

§ 16
 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06.06.1983 in Bad Ems

Beschlossen worden.


 

Satzungsänderungen: 09.11.1983, 15.01.1987 und 31.07.2014


 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.