S A T Z U N G
der Deutsch-Französischen Gesellschaft
in der Verbandsgemeinde Bad Ems e.V.
vom 06.06.1983 – in der Fassung vom 15.01.1987
§ 1
Name Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft in der
Verbandsgemeinde Bad Ems e.V., nachfolgend Gesellschaft genannt.
Sie hat ihren Sitz in Bad Ems und ist in das Vereinsregister
unter der Nr. VR-2268 eingetragen.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung.
Sie hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den Partnerstädten
Verbandsgemeinde Bad Ems und Cosne – Cours – sur – Loire auf
allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens an zu fördern,
stets neu zu beleben und im Sinne der Deutsch-Französischen Freund-
schaft zu wirken.
Weiterhin soll sie die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und den Gedanken der Völkerverständigung fördern.
Ihre Mitglieder bemühen sich, die Gesellschaft in jeder Weise zu
Unterstützen und im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten persönlich
mitzuarbeiten.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral
§ 2.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder der Deutsch-Französischen Gesellschaft können sein:
natürliche Personen;
Personengemeinschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Sowie Gesellschaften gleich welcher Art;
Personen, die sich um die Partnerschaft und damit um deren Belange
besonders verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder); sie werden auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter
Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder ernannt
und sind von allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der
Gesellschaft befreit.
§ 3
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines an den Vorstand
Zu richtenden schriftlichen Aufnahmegesuches.
In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedürfen hierzu der
Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so ist er zur Angabe von Gründen
Nicht verpflichtet.
Mit der Aufnahme in die Gesellschaft unterwirft sich jedes Mitglied
den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereins-
rechts gem. §§ 22 bis 79 BGB.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlicht durch Tod, freiwilliger Austritt oder Ausschluss
aus der Gesellschaft oder durch deren Auflösung.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand
zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorangegangener Anhörung vomVorstand
Ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen und den Zweck
der Gesellschaft.
Ohne Rücksicht auf die vorgenannten Gründe und ohne, dass es
hierzu eines Beschlusses des Vorstandes bedarf, wird aus der
Gesellschaft ausgeschlossen, wer seinen Jahresbeitrag trotz einer
schriftlichen Mahnung nicht bis zum 01. April des folgenden Kalender- Jahres entrichtet hat. Die Verpflichtung zur Nachzahlung der geschuldeten Beiträge bleibt hiervon unberührt.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes nach Absatz 3 und 4 steht
dem Betroffenen der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung. Bis über den Einspruch entschieden ist,
ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.
§ 5
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Im Bedarfsfalle kann die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages im voraus
beschließen.
§ 6
Organe der Deutsch-Französischen Gesellschaft,
Geschäftsjahr
Die Organe der Deutsch-Französischen Gesellschaft sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihre Eiberufung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt „Aktuell“
oder schriftlich durch den Vorstand.
Zwischen dem Tage der Einladung und der Versammlung muss eine
Frist von mindestens einer Woche liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden
soll, müssen dem Vorstand mindestens 1 Woche vorher schriftlich
vorliegen. Das gilt nicht, wenn die Mitgliederversammlung einen
Antrag auf dringlich erachtet; hierzu bedarf es der Mehrheit von
zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
§ 8
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag
von mindestens 3 Mitglieder bei Wahlen
von mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder bei sonstigen Abstimmungen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
Die Mitglieder erhalten
das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht mit Vollendung des
16. Lebensjahres
das passive Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Jedes Mitglied (siehe § 2)hat nach Maßgabe des Absatzes 4 eine Stimme.
Wenn ein Familienbeitrag beschlossen ist, hat jedes Familienmitglied
eine Stimme. Absatz 4 bleibt unberührt.
Stimmenhäufung ist unzulässig.
§ 9
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung soll in jedem Kalenderjahr einmal
Stattfinden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere;
die Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichtes des
Schatzmeisters sowie der beiden Kassenprüfer und die
Entlastung des Vorstandes;
die Wahl des Vorstandes (s. a. § 12 II);
die Wahl von zwei Kassenprüfern und einen Stellvertreter
(s. a. § 12 II);
die Beschlussfassung über vorliegende Anträge sowie die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
die Ernennung von Ehrenmitgliedern, wenn ein entsprechender
Antrag vorliegt.
§ 11
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des
Vorstandes nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist zu ihrer Einberufung
Innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft dies schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt; dies gilt nicht, wenn eine
Mitgliederversammlung den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten
6 Monate bereits beraten hat. Die Einberufung erfolgt nach § 7 dieser Satzung.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen und zwar:
dem Präsident,
dem Vizepräsident
dem Sekretär
dem Schatzmeister
bis zu fünf Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer und der Stellvertreter
der Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes führen die Geschäfte bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand
Bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
§ 13
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam berechtigt, wobei in jeden Falle der Präsident oder der
Vizepräsident mitwirken muss.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte. Dabei
erfolgt die Willensbildung durch Mehrheitsbeschluss.
Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und
die Mitgliederversammlungen.
Er hat auf Antrag von zweien seiner Mitglieder eine Sitzung des
Vorstandes einzuberufen.
Der Präsident hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbe-
richt über das abgelaufene Jahr vorzutragen.
Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur von
einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erfolgen.
§ 14
Verwendung des Vereinsvermögens
Etwaige Gewinne der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
Verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Gesellschaft aus, so verbleiben
dieser die eingezahlten Beträge.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss, durch den die
Gesellschaft aufgelöst wird, bedarf der Mehrheit von drei vierteln der erschienenen
Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht möglich, solange 20 Mitglieder für ihren
Fortbestand eintreten.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der
Verbandsgemeinde Bad Ems zu und darf nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung
finden.
§ 16
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 06.06.1983 in Bad Ems
Beschlossen worden.
Satzungsänderungen: 09.11.1983, 15.01.1987 und 31.07.2014
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